ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
Stand: Juli 2005
I.
GELTUNG UND VERTRAGSSCHLUSS
- Die nachstehenden Geschäfts- und Montagebedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung.
- Unsere Liefer- und Montagebedingungen sowie die Verrechnungsgrundsätze gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.
- Es gelten vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen ausschließlich die unter Abschnitt I Nr. 1 aufgezählten Regelungen. Andere Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt.
- Abreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.
- Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nehmen.
- An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen – auch in elektronischer Form -) behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
- Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch durch die elektronische Form gem. § 126 a BGB oder die Textform gem. § 126 b BGB ersetzt werden.
- Diese AGBs sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB bestimmt.
II.
PREISE UND ZAHLUNG
- Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung und Verladung.
- a) Bei Leistungen innerhalb der europäischen Union hat der Kunde zum Nachweise seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
- b) Bei Leistungen außerhalb der europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.
- Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.
- Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen werden zu den jeweiligen aktuellen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, abgerechnet.Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
- Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
- Der Kunden kann nur mit den im Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Zahlungen des Kunden werden mit Zugang unserer Rechnung fällig. Der Kunde kommt 11 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des vollen Umfanges der angebotenen Leistungen.
III.
LEISTUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ENTGEGENNAHME
- Zumutbare Teilleistungen behalten wir uns vor.
- Es gelten die Incoterms 2000 als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW, soweit nichts anderes vereinbart, ab Herstellungsort.
- Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr auf den Kunden über.
- Übernimmt der Kunde den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle hat er die Gefahr für die Dauer des Transportes zu tragen.
- Die Regelung über den Gefahrenübergang gelten auch wenn Teilleistungen erbracht wurden oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme in Folge von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
- Wir verpflichten uns, vom Kunden verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
- Der Kunde darf die Entgegennahme der Lieferung/Leistung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen unbeschadet seiner Rechte aus VIII nicht verweigern.
IV.
EIGENTUMSVORBEHALT
- Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an bestimmte Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunden für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
- Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich darüber zu informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
- Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland so gilt ergänzend:
- a) Abweichend vom Abschnitt IV 1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
- b) Abweichend von Anschnitt IV 2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, wenn die Liefergegenstände von Dritterwerbern nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.
- c) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
- d) Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu deren anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die Vorbehaltsware.
- e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben als der Rechnungswert unsere offenen Restforderungen nicht nur vorübergehend mehr als 15% übersteigt. Selbst sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.
V.
LEISTUNGSFRIST
- Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
- Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbsbelieferung, sich erkennbar abweichende Verzögerungen teilen wir mit.
- Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe,Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistungen in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
- Werden die Lieferungen bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
- Wir behalten uns vor, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI.
LEISTUNGSVERZÖGERUNG UND UNMÖGLICHKEIT
- Der Kunde kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen entsprechenden Teil unserer Vergütung auf geleistete Arbeit.
- Kommen wir in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt von dem Zeitpunkt an, in denen die Forderung schriftlich bei uns eingegangen ist, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H. insgesamt aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
- Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns während des Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht.
- Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.
VII.
ABNAHME
- Unsere Werkleistungen gelten zwei Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraumes bestehende wesentliche Mängel.
- Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen Gebrauch und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängelnbehaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.
- Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich nach Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.
- Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden zu Produktionszwecken gilt als Abnahme.
VIII.
MÄNGELANSPRÜCHE
- Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Ansprüche:
- a) Der Kunde kann Mängelansprüche dann geltend machen, wenn er gem. § 377 HGB seinen Pflichten zur Untersuchung und Rüge etwaiger Mängel unverzüglich nachgekommen ist.
- b) Es obliegt unserem Ermessen, ob eine mangelfreie Sache geliefert oder Mängel beseitigt werden. Dies setzt voraus, dass der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang nachweislich mangelbehaftet war. Der Kunde hat den Mangel unverzüglich zu rügen und die Mangelhaftigkeit schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. Sofern ein neuer Gegenstand geliefert wird behalten wir uns das Eigentum an diesem vor.
- c) Mangelansprüche entstehen nicht in Folge von Ursachen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dies sind beispielsweise:
– natürliche Abnutzung,
– übermäßige Beanspruchung
– unsachgemäß vorgenommene Eingriffe
– Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter
– unvollständige oder fehlerhafte Information durch den Kunden
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebnahme
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– nicht ordnungsgemäße Wartung
– Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteln/Austauschwerkstoffe
– mangelhafte Bauarbeiten
– ungeeigneter Baugrund
– uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
– ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand.
- d) Die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit muss der Kunde einräumen. Wird diese Gelegenheit nicht oder zur Unzeit eingeräumt haften wir nicht für daraus entstehende Folgen. Bei besonders dringenden Fällen, nämlich der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden, wobei auch hier eine sofortige Benachrichtigungspflicht gilt, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und kann dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- e) Im Fall der berechtigten Nachbesserung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
- f) In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadenersatz.
- g) Hat der Kunde uns eine angemessene Frist gesetzt die fruchtlos verstreicht, so hat der Kunde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.
- h) Sollte nur ein unerheblicher Mangel vorliegen, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gelten die entsprechenden Abschnitte dieser AGB.
- Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestimmen sich ausschließlich nach den Abschnitten Haftung.
- Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, Mängelansprüche ausgeschlossen.
IX.
HAFTUNG
- Auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, haften wir nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit von Organen/leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Mängel die wir arglistig verschwiegen haben, Verletzung von Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien, Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder Leitender Angestellten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.
4.Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treue und Glauben etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswerten und Schadenshöhe begrenzt.
- Eine weitere Haftung, aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Folgen von Mängeln, für die keine Mängelansprüche entstehen.
X.
VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE
- Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt der Kunde uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Versicherer.
XI.
SOFTWARE
- Für die im Lieferumfang enthaltenen Softwareprodukte anderer gelten deren allgemeine Geschäftsbedingugen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, können diese auf Anfrage dem Kunden zugesandt werden.
- Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten folgende Bedingungen Nr. 3 – Nr. 5 analog. Im Falle der Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters gelten unsere Bedingungen.
- Der Kunde erhält an unserem Softwareprodukt sowie der zugehörigen Dokumentation auf Dauer ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Es besteht durch uns keine Verpflichtung zur Überlassung des dem Softwareproduktes zu Grunde liegenden Quellcodes.
- Der Kunde darf unsere Softwareprodukte nur im gesetzlich zulässigen Umfang bearbeiten. Der Kunde darf Herstellerangaben (Copyrightvermerke) weder entfernen noch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern.
XII.
VERJÄHRUNG
- Mängelansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
- Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln an Bauwerken bzw. wegen Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen von Bauwerken bestehen verjähren 5 Jahre ab Gefahrübergang.
- Alle übrigen Ansprüche mit Ausnahme unter Nr. 3 genannten verjähren, gleich aus welchen Rechtsgründen, nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
- Für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie fahrlässiges Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
XIII.
MONTAGEN, REPARATUREN U. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN
- Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt ergänzend:
Der Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen (z.B. Vorbereitung der Baustelle, die Stellung von Werk und Hebezeugen zur Zurverfügungstellung von Wasser und Elektrizität, etc.). Die Hilfestellung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Kommt der Kunden seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
- Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen. Ersetzte Teile, d. h. gebrauchte Teile, die wir vom Kunden entgegennehmen werden unser Eigentum. Ist eine Leistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
Nur schriftlich von uns bestätigte Reparaturfristen sind verbindlich.
- Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns während dieses Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.
XIV.
ALLGEMEINES
- Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen bzw. sind ggf. an uns zu erstatten.
- Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
- Etwaige Rücktransportkosten der Verpackung werden nicht erstattet.
- Der Kunde hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
- Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber ist unser Firmensitz.
- Sollten einzelne Bedingungen dieser AGBs oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
XV.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
- Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist Gerichtsstand Nürtingen vereinbart. Die Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behalten wir uns vor.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen, über den Internationaler Wareneinkauf (CISG).
- Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Grundsätzen der internationalen Handelskammer Paris nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung statt. Die Entscheidung ist endgültig. Sie ist durch drei Richter zu fällen und zu begründen.
- Die Mitwirkung unseres Versicherers entsprechend den Mitwirkungsmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg ist im In- und Ausland möglich.
Die Klagerhebung an einem gesetzlichen Gerichtsstand behalten wir uns vor.
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand: März 2010
- 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
- 2 ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang anzunehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert bzw. auf unsere Aufforderung unverzüglich, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,
insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.
- 3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der
Preis Lieferung „frei Haus“ und die sachgerechte Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung
bedarf besonderer Vereinbarung.
- Der Lieferant trägt alle etwaige anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus
Anlass der Bestellung.
- Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
von Lieferung und Rechnung mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung, netto.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Pro Woche ist 1 Zahlungslauf
- 4 LIEFERUNG
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht verlängert.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und
Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis
vorgenommen werden.
- Die Transportversicherung wird vom Lieferanten abgeschlossen und von ihm getragen.
- Beliefern sie uns direkt oder indirekt mit Gefahrstoffen im Sinn der Gefahrstoffverordnung sind
sie grundsätzlich ohne unsere Aufforderung verpflichtet die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
der Ware/Lieferung beizulegen.
- 5 GEFAHRENÜBERGANG – DOKUMENTE
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist „frei Haus“ zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anforderung Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung anzugeben.
- 6 MÄNGELUNTERSUCHUNG – MÄNGELHAFTUNG
- Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitätisabweichungen und/oder Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn
Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.
- Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren
dessen Mängelhaftung nicht.
- 7 PRODUKTHAFTUNG UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ
- Der Lieferant wird uns von einer eventuellen Produkthaftung freistellen, soweit er für den die
Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten.
- 8 SCHUTZRECHTE
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,
mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
- 9 EIGENTUMSVORBEHALT AN BEISTELLUNGEN UND WERKZEUGEN – GEHEIMHALTUNG
- Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Bestellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
- Soweit die uns gemäß Abs. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufpreis aller unserer noch
nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten
zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl berechtigt.
- An uns gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- 10 GEFÄHRDUNG DER ERFÜLLUNG
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf
eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.
- 11 AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
Der Lieferant hat folgende Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen zu machen:
Angaben, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die einschlägige Listenpositionsnummern nach deutschem Ausfuhrrecht; Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer; Angabe, ob die bestellte Ware nach der gültigen EG-Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist und die entsprechende Listenpositionsnummer; Statistische Warennummer; Herkunftsland der Ware.
Für den Fall, dass uns die ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor.
- 12 SOFTWARE
- Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.
- Für uns individuell entwickelte Software ist uns außerdem in Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien im Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase entsprechen.
- Die im Rahmen der Gewährleistung der an der Software durchgeführten Maßnahmen sind von
dem Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine
Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- 13 NUTZUNGSRECHTE
- An für uns entwickelter Software oder Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen
erwerben wir ein unwiderrufliches, ausschließliches, zeitliches und räumliches unbeschränktes, für
jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechtes zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung,
Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.
- Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in
die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen
entgegen, ist der Umfang unseres Nutzungsrechtes im Vertrag entsprechend zu vereinbaren.
- Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung oder sonstige Nutzung der für uns erarbeiteten Leistungsergebnisse und Lösungen ganz oder in Teilen, ist dem Lieferanten nicht gestattet.
- Zur Veröffentlichung für uns erstellter Leistungsergebnisse jeder Art – auch in Teilen – ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
- 14 DATENSCHUTZ
Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu
verarbeiten.
- 15 GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANWENDBARES RECHT
- Gerichtsstand ist an unserem Firmensitz, Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.
- Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise unser Firmensitz, Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
- 16 SONSTIGES
- Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
- Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant
uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass alle gesetzlichen Anforderungen,
Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften, Technischen Regeln, erforderliche Werkstoffgüten, Normen,
etc. eingehalten werden.
Beispiele: CE-Zeichen, VDE-Zeichen- und Vorschriften, UVV-/BGVA2-/VDMA-/EMV-Vorschriften,
DIN-Grundsätze, etc.
- Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Betriebsgelände von uns ausführen,
haben die gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz /Arbeitssicherheit, sowie die Bestimmungen
der jeweiligen Betriebsanweisung für betriebsfremde Personen zu beachten.